Hier finden Sie weiterführende Informationen rund um die Wasserhygiene.

Die Trinkwasserverordnung bildet die gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Trinkwasseranlagen.

Wir arbeiten mit zugelassenen Trinkwasserlaboren die für die Durchführung der klassischen mikrobiologischen Methode zur Legionellenprüfung (einschließlich der fachgerechten Probennahme) gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) akkreditiert sind.

Der Legionellennachweis nimmt im Labor 10 Tage in Anspruch. Das quantitative Ergebnis wird in sogenannten koloniebildenden Einheiten (KBE) je 100 ml angegeben.

Von gewachsenen positiven Kolonien können auch eine Serotypisierung vorgenommen werden. Hierbei lässt sich, z. B. nach einem Krankheitsfall zwischen verschiedenen Serogruppen von Legionella pneumophila und anderen Spezies zu unterscheiden.

Die regelmäßige Überwachungspflicht betrifft alle Inhaber und/oder Betreiber von Trinkwasser-Installationen mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, sofern aus diesen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird und es zu einer Vernebelung des Trinkwassers (z. B. an der Dusche) kommt.

Bei öffentlichen Großanlagen muss die Legionellenunteruchung mindestens einmal jährlich und bei allen gewerblichen Großanlagen alle drei Jahre durchgeführt werden. Das Vorhandensein mehrerer repräsentativer Probenahmestellen hat der Inhaber der Trinkwasser-Installation sicherzustellen. Die Bewertung erfolgt gemäß TrinkwV 2001 Anlage 3 Teil II.

Bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes sind gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 7 der Trinkwasserverordnung folgende Maßnahmen durchzuführen:

§16 Trinkwasserverordnung
(1) Meldung an das Gesundheitsamt, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten ist.
(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese
Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.

Der Technische Maßnahmenwert für Legionellen liegt derzeit gemäß Trinkwasserverordnung bei 100 KBE je 100 ml.

Wird der Technische Maßnahmenwert an einer Großanlage überschritten, muss diese dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Mängel im System verpflichten den Betreiber eine Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen. Hierzu müssen qualifizierte Sachverständige beauftragt werden.

Nach den erfolgten Maßnahmen müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Über Empfehlungen zu Untersuchungsintervallen geben die DVGW-Arbeitsblättern W 556 und W 551 Auskunft. Untersuchungen sollten immer in Absprache mit entsprechenden Sachverständigen und dem Gesundheitsamt durchgeführt oder von diesen begleitet werden.

DIN EN ISO 19458 zertifiziert sein. Proben beispielsweise sind innerhalb von 24 Stunden in zugelassenen Behältnissen mit besonders zu beachtenden Temperaturbedingungen an ein entsprechend DIN EN ISO 17025 akkreditiertes Labor zur Auswertung zu übergeben.

In unserer Download-Sektion finden registrierte Nutzer in naher Zukunft hilfreiche Dokumente, Formulare und Tipps rund um die Wasserhygiene.
Das Angebot richtet sich an unsere Kunden und registrierte Nutzer. (Noch nicht frei geschaltet)